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Datenschutzregelung

Behandlungspflege nach SGB V

Die Behandlungspflege

Voraussetzungen für die Behandlungspflege sind:


Die Behandlungspflege soll die medizinische Behandlung sichern oder Krankenhausaufenthalte vermeiden.


Sie wird vom behandelnden Arzt über die Verordnung häuslicher Krankenpflege angeordnet.


Die Behandlungspflege dient dem Ziel der Sicherung der therapeutischen Behandlung.


Die Notwendigkeit ist ärztlich attestiert und wird mittels Verordnung angeordnet.


Kostenträger der Behandlungspflege ist die Krankenkasse. Für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind folgende Zuzahlungen gesetzlich vorgeschrieben:


Für jede Verordnung 10 Euro.


Für die ersten 28 Behandlungstage je Kalenderjahr 10 Prozent der Kosten.


Leistungen im Rahmen der Krankenkasse (SGB V)

  • Medikamentengabe (Herrichten und Verabreichen)
  • Verschiedene Verbände (z.B. PEG, SPK, Wundverband)
  • Eingabe von Augentropfen
  • Inhalation
  • Katheterisierung
  • Blutzuckermessung bei Entgleisung oder regulärem Spritzen nach Wert (Insulin-Schema)
  • Injektionen (z.B. Insulin, Anti-Thrombosenspritzen)
  • Kompressionsverband an- und ablegen / An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Medizinische Einreibungen
  • Blutdruckmessung bei Entgleisung
  • Infusionsüberwachung