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Datenschutzregelung

Grundpflege nach SGB XI


Voraussetzungen

Leistungen aus der Pflegeversicherung erfolgen nur auf Antrag. Die Form der Antragstellung unterliegt keinen Vorgaben. Verändert sich die Pflegebedürftigkeit, z.B. durch eine Verschlimmerung, ist ein neuer Antrag auf Änderung der Leistungen aus der Pflegeversicherung erforderlich.
Gleiches gilt auch für jede Gewährung anderer Leistungen oder Hilfsmittel.


Antrag stellen

Antragsberechtigt in der privaten Pflegepflichtversicherung ist der Versicherungsnehmer bzw. sein Bevollmächtigter, in der sozialen Pflegeversicherung der versicherte Pflegebedürftige (sofern er das 15. Lebensjahr vollendet hat, ansonsten sein gesetzlicher Vertreter), bzw. ein von diesen Personen Bevollmächtigter.


Zeitpunkt der Antragstellung

Ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung soll möglichst sofort nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Damit die Leistungen bereits nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit zuerkannt werden können, ist der Antrag aber spätestens innerhalb eines Monats nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu stellen.


Antragsform

Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung können formlos (auch telefonisch) gestellt werden. Antragsformulare müssen nicht verwendet werden, sind aber hilfreich. Daher verschickt die Pflegekasse bzw. der Träger der privaten Pflegeversicherung nach Eingang der ersten (formlosen) Meldung in vielen Fällen ein Antragsformular.

Der Antrag gilt aber bereits mit Kenntnisnahme der ersten ggf. telefonischen Meldung als gestellt. Der Antragsteller muss sich (noch) nicht auf bestimmte Pflegeleistungen festlegen. Es reicht (zunächst) aus, wenn aus seiner Erklärung hervorgeht, dass überhaupt Pflegeleistungen erforderlich sind. Wenn über seinen Antrag dem Grunde nach entschieden wurde, kann der Versicherte mitteilen, welche Leistungen beansprucht werden.


Leistungen im Rahmen der Pflegekasse (SGB XI)

  • Waschen, Duschen, Baden, Kämmen, Rasieren
  • Betten und Lagern
  • Aufsuchen / Verlassen des Bettes
  • Hilfe bei der Blasen- und Darmentleerung
  • Nahrungszubereitung (Frühstück oder Abendbrot)
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Verabreichen von Sonden-Kost
  • Hilfestellung beim Verlassen der Wohnung
  • Pflegeeinsätze nach §37 Abs. 3 SGB XI
  • Tag- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege

 

Geldleistungen

(keine Änderungen ab 01.01.2022)

Sachleistungen

(NEU ab 01.01.2022)

Pflegegrad 1
Der Pflegegrad 1 kommt nur für neu eingestufte Personen in Betracht.
0,- EUR 125,-EUR
Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
316,- EUR 724,-EUR
Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
545,- EUR 1.363,-EUR
Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
728,-EUR 1.693,-EUR
Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
901,-EUR 2.095,-EUR

Sachleistungen

Mit den Sachleistungen werden nicht etwa "Sachen", sondern die Dienstleistungen professioneller Pflegeeinrichtungen finanziert. Weil dies erheblich teurer ist als private Hilfen, liegt das Budget für Sachleistungen auch entsprechend über dem für das Pflegegeld.
Die Pflegekasse zahlt direkt an die Pflegeeinrichtung, außer bei privatversicherten Kunden.

 

Kombinationsleistungen

Wenn der Anspruch auf Sachleistungen nur unvollständig genutzt wird, kann der „Überschuss“ anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden. Dieses Vorgehen wird als Kombinationsleistung bezeichnet. Übersteigen jedoch die Kosten der pflegerischen Hilfen die Leistungen der Pflegekassen, so müssen die Pflegebedürftigen selbst zahlen.

 

Geldleistungen

Pflegegeld wird bezahlt, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen oder anderen privaten Personen zu Hause gepflegt wird. Ein § 37.3-Gespräch ist von den Kassen die Voraussetzung, um Pflegegeld zu erhalten. Die Höhe ist je nach Pflegegrad unterschiedlich (siehe Tabelle).

 

 

Serviceleistungen

Wir bieten auch alle von uns angebotenen Leistungen als Serviceleistungen an.

 

Bundessozialhilfegesetz SGB XII „Hilfe zur Pflege“

"Hilfe zur Pflege" ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung in Deutschland zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. "Hilfe zur Pflege" ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ 61 ff. SGB XII[1] gesetzlich geregelt. Da praktisch alle Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung budgetiert sind, muss die Sozialhilfe aufgrund des Grundrechts auf Schutz der Menschenwürde den anderweitig ungedeckten Bedarf an Pflegehilfe übernehmen (Auffangfunktion). Wegen der Einordnung in die Sozialhilfe wird Hilfe zur Pflege nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt.

 

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3

Empfänger von Geldleistungen sind verpflichtet, bei den Pflegegraden 2 und 3 mindestens ein Mal halbjährlich und bei den Pflegegraden 4 und 5 ein Mal vierteljährlich einen Pflegeeinsatz nach § 37. 3 einer zugelassenen Pflegeeinrichtung abzurufen. Bei Pflegegrad 1 ist es eine optionale Möglichkeit.

Die Kosten werden von der Pflegekasse getragen. Für diesen Einsatz können Sie uns gerne ansprechen.

 

Pflegehilfsmittel

Anspruch hat jeder mit Pflegegrad 1 - 5.

Ohne Pflegegrad ist die Krankenkasse der Kostenträger. Grundsätzlich werden unter dem Begriff "Pflegehilfsmittel" Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder dazu beitragen, die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.

Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel teilweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Die Kosten für Verbrauchsprodukte in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat werden von der Pflegekasse erstattet. Dazu gehören z. B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.